Satzung

Satzung der LHG

an der Otto-Friedrich Universität Bamberg:

 

 

Präambel

 

Die Liberale Hochschulgruppe bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Prinzipien des Liberalismus.

 

Im Rahmen einer liberalen Bildungspolitik setzt sich die Liberale Hochschulgruppe für die Belange der Studierenden und für eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen auf der Basis einer Verbesserung der Chancengleichheit ein. Sie will durch Eintreten für die Würde des Menschen, Toleranz und Pluralismus Vorbild für eine faire politische Auseinandersetzung an der Hochschule sein.

 

 

 

§1 Name

 

Die Gruppe trägt den Namen "Liberale Hochschulgruppe Bamberg" (LHG Bamberg).

Der Sitz der LHG Bamberg ist Bamberg.

 

 

 

§2 Zweck, Aufgaben

 

Zweck der LHG Bamberg ist die Förderung von Demokratie und Mitverantwortung an der Hochschule und in der Gesellschaft nach den Ideen des politischen Liberalismus, sowie die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer und politischer Belange der Studierenden.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitarbeit in den Hochschulgremien und durch Veranstaltungen zur politischen und gesellschaftlichen Bildung verwirklicht.

 

Mittel der LHG Bamberg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§3 Inkrafttreten

 

Satzung tritt in Kraft nachdem die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dieser in der vorliegenden Form zugestimmt und die ausgefertigte Form unterschrieben haben. Die Ausfertigung und spätere Bekanntmachung obliegt dem Vorstand.

 

 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied der LHG Bamberg kann jeder an der Arbeit der LHG Bamberg Interessierte werden, der sich aus seiner liberalen Grundhaltung heraus für die Belange der Studierenden einsetzen will und keiner anderen Hochschulgruppe oder Vereinigung, deren Ziele mit dem in §2 Abs. 1 dieser Satzung niedergelegten Zweck der LHG Bamberg nicht vereinbar sind, angehört.

 

Die Mitgliedschaft in der LHG Bamberg wird erworben durch Aufnahme nach schriftlichem Antrag. Der Aufnahmeantrag wird beim Vorstand gestellt.

 

Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe, die eine Ablehnung der Aufnahme herbeigeführt haben, brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen; Fördermitglieder werden von dieser Regelung ausgenommen.

 

Eine Aufnahme beantragen können alle Studierenden Bamberger Hochschulen, zudem ehemalige Studierende, die einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 24 Euro im Jahr und Förderer, die einen Förderbeitrag von mindestens 36 Euro im Jahr zu zahlen bereit sind.

 

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus der LHG Bamberg oder durch den Tod des Mitglieds.

 

Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen der LHG Bamberg verletzt, kann es auf Vorschlag des Vorstands durch geheimen Beschluss der Mitgliederversammlung aus der LHG Bamberg ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds vorschlägt, ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.

 

Wenn ein Mitglied der LHG Bamberg einer anderen Hochschulgruppe oder einer Vereinigung der in §4 Abs. 1 genannten Art beitritt oder wenn seine Mitgliedschaft in einer solchen Hochschulgruppe oder Vereinigung bekannt wird, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG Bamberg mit dem Eintritt in die fremde Gruppe oder Vereinigung bzw. mit dem Zeitpunkt, an dem die fremde Mitgliedschaft dem Vorstand bekannt wird.

 

 

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Ausnahme laut §4 Abs. 4 dieser Satzung bilden Nicht-Studierende und Fördermitglieder.

 

 

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Ziele der LHG Bamberg aktiv zu fördern und sich an der politischen, organisatorischen und sonstigen Arbeit der Hochschulgruppe zu beteiligen.

 

Die Mitglieder der LHG Bamberg sind berechtigt, an Veranstaltungen der LHG Bamberg teilzunehmen sowie für die Ämter der LHG Bamberg und Mandate für die LHG Bamberg zu kandidieren.

 

 

 

§8 Organe der LHG Bamberg

 

Organe der LHG Bamberg sind dem Range nach die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der LHG Bamberg.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag finanziell sowie im Anschluss aufgrund der Prüfung des Semesterberichtes politisch. Sie beschließt die Programmatik der LHG Bamberg.

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl den Vorstand für zwei Semester.

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Delegierte sowie bis zu drei Ersatzdelegierte für die Bundesmitgliederversammlung des Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen e.V..

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung der LHG Bamberg.

 

 

 

§10 Vorstand

 

Der Vorstand der LHG Bamberg besteht aus einer/em Vorsitzenden und einer/em Stellvertretenden Vorsitzenden, einem/er Schatzmeister/in und Beisitzern, deren Anzahl variieren kann. Es bedarf keines geregelten Zeitraumes, in denen neue Ämter geschaffen oder gestrichen werden. Es ist zu empfehlen, dass zu Beginn jedes Semesters in einer Sitzung beschlossen wird, welche Ämter es neu zu besetzen gilt. Es wird empfohlen, den Kreisvorsitzenden der Jungen Liberalen zu kooptieren. 

 

Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertritt die LHG Bamberg nach Außen. Weiterhin hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie einen Semesterbericht zu erstellen.

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG Bamberg nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Darüber hinaus hat der Vorstand vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 100,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

Der Vorstand tagt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder seines/r Stellvertreters/in. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für zwei Semester gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidaten für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

 

 

 

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Semester vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen ist eine Frist von 7 Tagen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Mitgliederversammlungen sollten nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen, es sei denn, schwerwiegende Gründe machen dies nötig.

 

Auf Antrag eines Mitglieds mit zwei Unterstützern kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.

 

Die Tagesordnung wird vor Beginn der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich beschlossen. Spätere Änderungen bedürfender Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Sitzungsleiter oder eine Sitzungsleiterin. Ferner kann ein Protokollführer oder eine Protokollführerin bestimmt werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Zwecks Einstimmigkeit erforderlich. Abstimmungen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden.

 

Bei Wahlen gemäß §10 Abs. 5,6 gibt §9 Abs. 6 entsprechend.

 

Mitgliederversammlungen sollen vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin oder einem Protokollführer bzw. einer Protokollführerin protokolliert werden.

 

 

 

§13 Verwaltung des Vermögens der LHG

 

Die Verwaltung des Vermögens der LHG obliegt insbesondere dem Schatzmeister. Dieser hat eine Kasse / ein Konto anzulegen und über alle Ein- und Ausgänge genauestens Buch zu führen.

 

Alle Ausgaben müssen schriftlich belegt werden. Auf der Quittung müssen der Zweck der Ausgabe, sowie Datum und Empfänger im Detail aufgeführt werden. Gattungsbegriffe sind hierbei nicht ausreichend. Entspricht eine Quittung nicht dieser Form, so muss der Schatzmeister diese zurückweisen. Weist der Schatzmeister eine solche nicht formgemäße Quittung nicht zurück, so haftet der Vorstand für einen nicht belegten Betrag persönlich. Im Falle der Zurückweisung haftet der Vorlegende persönlich. In beiden Fällen kann die Mitgliederversammlung diese Ausgaben nachträglich genehmigen.

 

 

 

§14 Kassenprüfer

 

Mit der Wahl des Vorstandes wird ein Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung bestellt.

 

Diesem obliegt die Aufgabe, mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes die Buchprüfung über die Einnahmen und Ausgaben zu tätigen.

 

Der Kassenprüfer schlägt die Entlastung des Vorstandes vor, sofern sie keine Unregelmäßigkeiten feststellen.

 

 

 

§15 Aufstellung von Kandidaten für die Hochschulwahlen

 

Die LHG Bamberg stellt Kandidaten und Kandidatinnen für die Hochschulwahlen an der Otto-Friedrich Universität Bamberg auf. Diese müssen die Bedingungen des §4 Abs. 1 der Satzung erfüllen.

 

Der Vorstand sammelt die Kandidaturvorschläge für die Hochschulwahlen. Wenn von keinem ordentlichen Mitglied Widerspruch gegen diese Vorschläge erhoben wird, gelten sie als angenommen. Anderenfalls werden die Kandidaten in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Dann kann, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es wünschen, die Liste im Ganzen gewählt werden.

 

Mitglieder und Nichtmitglieder sind als Kandidaten gleichberechtigt.

 

Gemeinschaftslisten mit anderen Hochschulgruppen oder Vereinigungen sind zulässig, wenn deren Ziele mit dem in §2 Abs. 1 dieser Satzung niedergelegten Zweck der LHG Bamberg vereinbar sind.

 

 

 

§16 Salvatorische Klausel

 

Die Mitglieder der LHG gehen im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung davon aus, dass die Satzung im übrigen wirksam bleibt.

 

 

 

§17 Formbedürfnis

 

Das Erfordernis der Schriftform im Sinne dieser Satzung ist auch dann erfüllt, wenn sich elektronischer Post (=Email) bedient wurde, sofern der Betroffene eine elektronische Geschäftsadresse (=Email-Adresse) angegeben hat und eine Bestätigungsemail beim Einladenden eintrifft.

 

 

 

§18 Schiedsgericht

 

Bei Streitigkeiten innerhalb der LHG Bamberg entscheidet das Schiedsgericht des Bundesverbandes der LHG.

 

 

 

§19 Auflösung der LHG Bamberg

 

Die Auflösung der LHG Bamberg kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit beschlossen werden.

 

Falls eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren. Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen Berlin, mit der Maßgabe, es direkt und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.